Satzung

Satzung

DBC Bochum 1926 e.V. (Dahlhauser Billardclub)

§1 Name und Sitz

1. Der am 25.02.1926 gegründete Verein trägt den Namen DBC Bochum 1926 (Dahlhauser Billardclub), vormals „Unter uns“ Dahlhausen.

2. Der Verein trägt die Farben Rot-Weiß und hat seinen Sitz in Bochum.


§2 Zweck und Aufgaben

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

1.1  Erstrebt wird ein regelmäßiger Spielbetrieb nach den Bestimmungen des für den Verein zuständigen Verbandes auf regionaler und überregionaler Ebene sowie reges Vereinsleben.

1.2  Weiterhin betrachtet es der Verein als seine vornehmste Aufgabe, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern und durch den Sport charakterlich zu festigen.

Ferner die Zusammenarbeit mit anderen Sport- und Jugendorganisationen sowie Pflege der internationalen Verständigung zu fördern.

Durchführung, Organisation und Teilnahme an Wettkämpfen.

1.3  Der Verein ist gemeinnützig sowie politisch, rassistisch und religiös neutral.


§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteizugehörigkeit, Konfession, Weltanschauung und Nationalität.

2. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Der Verein hat

–    Vollmitglieder, die am Vereinsgeschehen teilnehmen,

–    fördernde Mitglieder, die den Verein lediglich unterstützen,

–    Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um Sport und Verein auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit zu solchen ernannt werden.

§5 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Beitragssätze werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Beitragszahlungen erfolgen grundsätzlich per Lastschrift-Einzugsverfahren auf das Konto des Vereins, und zwar pünktlich zum Monatsanfang.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung.

3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er hat dem Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von 4 Wochen zu geben. Ein bereits gezahlter Beitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.

4. Bei Ausscheiden aus dem Verein sind Schlüssel, Billardweste und sonstiges Vereinseigentum zurückzugeben.


§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

–    die Mitgliederversammlung

–    der Vorstand


§8 Vorstand

1. Der Vorstand

1.1      Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich zusammensetzt aus dem

1.1.1    geschäftsführenden Vorstand, und zwar

– erster Vorsitzender

– zweiter Vorsitzender

– Geschäftsführer

– Sportwart

– Kassierer

1.1.2    erweiterter Vorstand, und zwar

– geschäftsführender Vorstand

– Jugendwart

– Jugendsprecher

– Materialwart

– Pressewart

1.2         Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Hierzu können von der Versammlung Vorschläge unterbreitet werden.

1.3         Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet.

Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl berufen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:

1. a) Verwaltung des Billardzentrums

1. b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen

1. c)         Verwaltung der Finanzen

1. d) Bewilligung von Ausgaben

1. e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer zügigen Abwicklung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind.

Im Rahmen ihrer Aufgaben dürfen Vorstandsmitglieder Ausgaben tätigen. Die Kontrolle obliegt dem Kassierer bzw. dem 1. Vorsitzenden.

Zur Schlichtung evtl. auftretender Streitigkeiten unter den Mitgliedern wird der geschäftsführende Vorstand als Schiedsrichter eingesetzt. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
1. Vorsitzenden.

1.4         Aufgaben des Vorstandes

1.4.1      geschäftsführender Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

1.4.1.1   erster Vorsitzender

Der erste Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

Leitung des Vereins

Bestmögliche Regelung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Clubheimes, der Ermöglichung eines regelmäßigen Spielbetriebes sowie der Veranlassung und Überwachung der Abstellung von Mängeln usw.

Überwachung der Aufgaben der anderen Vorstandsmitglieder sowie Ausführung bzw. Überwachung der Ausführung von Versammlungsbeschlüssen

Überwachung des Vereinsvermögens

Einberufung von erforderlichen Vorstandssitzungen und Versammlungen sowie Festlegung der Tagesordnungen. Protokollierung der Beschlüsse des Vorstandes

Leitung von Versammlungen

Teilnahme an Versammlungen des Verbandes und Vertretung der Vereinsinteressen

Öffentlichkeitsarbeit.

1.4.1.2   zweiter Vorsitzender

Im Innenverhältnis des Vereins darf der zweite Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden ausüben oder bei besonderem Auftrag des ersten Vorsitzenden. Er soll den ersten Vorsitzenden bei den Aufgaben jedoch so weit wie möglich unterstützen.

1.4.1.3   Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist zuständig für die Erwirkung finanzieller Mittel für den Verein. Er hat die entsprechenden Anträge an die zuständigen Stellen zu stellen, den Schriftverkehr dafür zu führen, die Beibringung der notwendigen Unterlagen zu veranlassen und den Eingang der Mittel zu überwachen.

Ferner hat er den Entwurf des jährlichen Haushaltsplanes zu erarbeiten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zu überwachen und Rechenschaft darüber dem geschäftsführenden Vorstand und der JHV abzulegen.

1.4.1.4   Kassierer

Der Kassierer verwaltet die Kasse und hat für den pünktlichen Eingang der Beiträge und sonstigen Mittel Sorge zu tragen und ggf. diesbezügliche Maßnahmen in die Wege zu leiten. Er hat den geschäftsführenden Vorstand bei dessen Sitzungen jeweils über die Kassenverhältnisse zu informieren sowie in der JHV einen Bericht über Kassen- und Mitgliederbestand zu geben.

Zahlungen leistet der Kassierer nur für Ausgaben des Vereins anhand von Ausgabenbelegen, die vom Vorsitzenden oder Geschäftsführer abgezeichnet sind.

Ferner hat er pünktlich die Verbandsbeiträge abzuführen und die An- und Abmeldung der Mitglieder an den Verband zu veranlassen.

1.4.1.5   Sportwart

Der Sportwart ist zuständig für die turniermäßige Abwicklung eines geordneten Spielbetriebs, für die Meldung von Spielern und Mannschaften zu Turnieren und für die Durchführung von Turnieren.

An den Sportwartsitzungen des Verbandes hat er teilzunehmen und dem geschäftsführenden Vorstand darüber zu berichten.

Bei der JHV hat er einen Bericht über das sportliche Geschehen des Vereins abzugeben.

1.4.2      erweiterter Vorstand

1.4.2.1   Jugendwart

Der Verein unterhält eine Jugendabteilung, welche vom Jugendwart geleitet wird. Er ist zuständig für die Verwirklichung der gesetzten Ziele. Ferner überwacht er das Nachwuchstraining.

1.4.2.2   Jugendsprecher

Der Jugendsprecher wird aus den Reihen der jugendlichen Mitglieder gewählt und vertritt die Jugendlichen im erweiterten Vorstand. Jugendliche gelten bis 18 Jahre und 364 Tage.

1.4.2.3   Materialwart

Der Materialwart sorgt für die Wartung der Sportgeräte und des sachlichen Vereinsvermögens. Er führt ein genaues Verzeichnis aller dem Verein gehörenden Inventars.

1.4.2.4   Pressewart

Der Pressewart ist zuständig für die Publizierung sportlicher und sonstiger interessanter Informationen des Vereins an die Presse und an die Verbandsorgane.


§9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung stattfindet.

2. Stimmrecht und Wählbarkeit

2.1     Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr

2.2     Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2.3     Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.

2.4     Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgt zu Beginn des neuen Jahres. Mit der Einberufung (mindestens 14 Tage vorher schriftlich) ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

– Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung

– Bericht des Vorstandes

– Bericht des Kassenprüfers

– Wahl des Versammlungsleiters

– Entlastung des Vorstandes

– Neuwahlen (falls Neuwahlen anstehen)

– Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge

– Verschiedenes

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

2.1     der Vorstand beschließt oder

2.2     ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

3. Die Mitgliederversammlungen sind auf alle Fälle beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, die durch Handzeichen ermittelt wird. Geheime Wahlen erfolgen nur, wenn es die anwesenden Mitglieder mehrheitlich beantragen.

Bei Stimmengleichheit gibt jeweils die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5. Anträge können gestellt werden vom Vorstand, von den Mitgliedern sowie von Ausschüssen.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.


§11 Abstimmung, Beschlussfähigkeit

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Jedes Mitglied ist nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedshaft und die Stimmberechtigung sind nicht übertragbar.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

 §12 Niederschriften, Bekanntmachung

1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind (ein Protokollführer wird auf der jeweiligen Mitgliederversammlung gewählt).

2. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang.

§13 Ausschüsse

1. Für besondere Aufgabenbereiche, wie z. b. Sportlerehrungen, Veranstaltungen usw., können Ausschüsse gebildet werden.

2. Die Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Vorstand.

3. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf.

§14 Ehrenrat

Der Ehrenrat des DBC Bochum 1926 besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die von der JHV auf Dauer gewählt werden. Bei Ausscheiden eines Ehrenratmitglieds muss die JHV ein anderes Mitglied wählen (nicht vom Vorstand). Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Entscheidungen zutreffen, die nicht mehr in den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen (z. B. Vereinsausschlussreklamationen).


§15 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

Kassenprüfer sind nur zweimal in ununterbrochener Reihenfolge wählbar.

§16 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Mitteilung der Tagesordnung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Die schriftliche Einladung zu dieser Versammlung hat 4 Wochen vorher zu erfolgen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

–    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller im Amt befindlichen Mitglieder beschlossen hat oder

–    von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Auflösung ist nur durchführbar, wenn ¾ der Mitglieder erschienen sind. Sie muss mit ¾ der Mehrheit beschlossen werden.

Sind nicht die erforderlichen 75 % der Mitglieder anwesend, muss eine neue außerordentliche Versammlung unter den in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen einberufen werden. Diese Versammlung kann den Verein mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder auflösen.

In diesem Fall fließt das Vereinsvermögen an die Stadt Bochum, die es über den Stadtsportbund dem Bochumer Sport ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen darf.

§17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bochum

Bochum, den 25. Januar 2000

DBC Bochum 1926 e. V.