Kontrollieren oder schließen?

Helmut Biermann, der Präsident des Billardverbandes Westfalen, beantwortet eine Anfrage von Gerda Blache, der Vorsitzenden des DBC Bochum, zur Öffnung des Billardzentrums Am Holtkamp mit Bezug auf die aktuell geltende Coronaschutz-Verordnung NRW.

§ 4 Absatz 6 der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW“, so Biermann, „regelt meines Erachtens eindeutig wie zu verfahren ist“ und zitiert:

(6) Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Angeboten von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig. Bei der Inanspruchnahme oder Ausübung dieser Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten sind der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Angebote, Einrichtungen, Veranstaltungen und Tätigkeiten durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

(Zitat Anfang) „Danach MUSS eine Kontrolle beim Zutritt zum Vereinsheim erfolgen“, schreibt Biermann weiter. „Dies kann durch Vorstandsmitglieder oder von ihnen beauftragte Personen geschehen. (…) Der Verein hat sicherzustellen, dass nur vor dem Zutritt kontrollierte Personen die Sportstätte betreten können.

Momentan bin ich mit dem Landessportbund NRW und der Staatskanzlei NRW in Kontakt um alternative Vorgehensweisen für Sportarten – wie Billard, Schach, Dart, Schießen etc. – auszuloten, deren Ausübung auch mit Maske möglich ist. Eine Antwort steht – wohl nicht zuletzt aufgrund der Feiertage – noch aus.

Sobald Änderungen möglich sind, wird es die entsprechenden Informationen wie gewohnt über den Billard-Verband NRW geben.“ (Zitat Ende)

Nur zur Info:

§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Mitteilung von Verstößen

  • Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

  • Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft.

Horst Wiedemanns Mülheimer Club hat übrigens wegen der (aus Sicht des dortigen Vorstands) Undurchführbarkeit der geforderten Kontrollen die Konsequenzen gezogen und den Club zunächst bis zum 12. Januar geschlossen.